Seit dem 27. September 2026 gelten in Deutschland die neuen Regelungen zur Nachhaltigkeitswerbung nach der EmpCo-Richtlinie. Kurz vor deren Inkrafttreten hat der Bundestag am 24. September 2026 eine Erleichterung für Unternehmen beschlossen. Mit dem neuen § 15b UWG soll eine befristete Sonderregelung für bereits in Verkehr gebrachte Waren eingeführt werden. Unternehmen erhalten damit mehr Spielraum im Umgang mit bestehenden Warenbeständen, deren Verpackungen oder Kennzeichnungen den neuen Green-Claims-Regeln nicht mehr entsprechen.
Welche neuen Anforderungen die EmpCo-Richtlinie an Nachhaltigkeitswerbung stellt und was Unternehmen bei der Verwendung von Green Claims künftig beachten müssen, beleuchten wir in unserem Beitrag „Green Claims ab 2026: Neue Regeln für Nachhaltigkeitswerbung nach der EmpCo-Richtlinie“.
Für welche Waren gilt die Regelung?
Die neue Regelung betrifft Waren, die bereits vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden. Für diese soll bis zum 26. September 2028 bei der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche eine besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung gelten.
Dabei sollen insbesondere die Schwere des Verstoßes, bereits ergriffene Maßnahmen zur Beseitigung des Rechtsverstoßes sowie die mit der Beseitigung des Verstoßes verbundenen Kosten und Umweltbelastungen berücksichtigt werden.
Dadurch soll insbesondere verhindert werden, dass Unternehmen bestehende Warenbestände allein aufgrund unzulässiger Nachhaltigkeitsaussagen mit unverhältnismäßigem Aufwand umetikettieren, neu verpacken oder sogar vernichten müssen.
Keine generelle Umsetzungsfrist für Green Claims
Die Neuregelung stellt keine pauschale Übergangs- oder Abverkaufsfrist dar. Die neuen EmpCo-Vorgaben gelten grundsätzlich seit dem 27. September 2026.
Die vorgesehene Erleichterung beschränkt sich auf die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen im Zusammenhang mit Altbeständen. Insbesondere Unternehmenswebseiten, Social-Media-Beiträge (auch ältere Beiträge) und sonstige Werbemittel sind von der Sonderregelung nicht erfasst und müssen bereits den neuen Anforderungen entsprechen.
Was Unternehmen bei der Altbestandsregelung beachten sollten
Unternehmen mit betroffenen Altbeständen sollten sorgfältig dokumentieren, wann die Waren in Verkehr gebracht wurden, welche Anpassungsmaßnahmen bereits erfolgt sind und welche Kosten bzw. Umweltbelastungen mit einer Nachbesserung oder Vernichtung verbunden wären. Ob ein Unterlassungsanspruch im Einzelfall durchgesetzt werden kann, bleibt von einer konkreten Verhältnismäßigkeitsprüfung abhängig.
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