Zum 27.September 2026 sind Vorschriften in Kraft getreten, die das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) um strenge Regeln ergänzt haben und auf die Umsetzung der sog. „EmpCo-Richtline“ (Empowerment of Consumers Directive vom 28. Februar 2024 – EU/2024/825) beruhen.
Die EU-Richtlinie möchte dem von der EU-Kommission ausgemachten Trend von unrichtigen oder unpräzisen Aussagen zu Umwelt- und Nachhaltigkeitsversprechen entgegenwirken.
Aus diesem Grund ist seit 27.September 2026 auf Grund des neu in das UWG eigeführten Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 4a. „stets unzulässig: das Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wenn der Unternehmer keine ihr zugrunde liegende anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann“
Beispiele für „Allgemeine Umweltaussagen“ hat die EU-Kommission in den Erwägungsgründen der EmpCo-Richtlinie zusammengefasst: „umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „grün“, „naturfreundlich“, „ökologisch“, „umweltgerecht“, „klimafreundlich“, „umweltverträglich“, „CO2-freundlich“, „energieeffizient“ „biologisch abbaubar“, „biobasiert“ oder ähnliche Aussagen, mit denen eine hervorragende Umweltleistung suggeriert wird oder die diesen Eindruck entstehen lassen.
Die wettbewerbsrechtliche Relevanz dieser – aus Sicht des Gesetzgebers nichtssagenden – Claims ist enorm hoch.
Die Kommission hat dies erkannt und aus diesem Grund eine Ausnahme von diesem per-se-Verbot zugelassen, nämlich den Nachweis einer „anerkannten hervorragenden Umweltleistung“, mit denen allgemeine Umweltaussagen gestützt werden können.
Das EU Ecolabel – wer kennt es?
Nach der EmpCo-Richtlinie kann dieser Nachweis entweder durch Einhalten der Kriterien eines „staatlich anerkannten Systems für Umweltleistung“ (in Deutschland das Gütesiegel „Blauer Engel“) geführt werden.
Darüber hinaus wertet die EmpCo-Richtlinie ein weiteres Nachhaltigkeitssiegel, das zwar schon seit 1992 existiert, aber weitgehend unbekannt ist, enorm auf: Das EU-Umweltzeichen (auch EU Ecolabel genannt).
Das Label ist in der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 in zwei Ausführungen dargestellt. Die meistgenutzte Version ist nachfolgend dargestellt:

Außerdem kann auch die „besser für die Umwelt…besser für Sie“-Variante gewählt werden:

Auch wenn die EU-Kommission durch stete Lobbyarbeit versucht, das Siegel bekannt(er) zu machen – auch für 2026 ist zum Beispiel wieder eine Tour durch deutsche Städte angekündigt: Das Siegel aktuell noch weitgehend unbekannt und fristet mit etwa 120.000 Produkten derzeit noch ein Schattendasein.
Das soll sich allerdings ändern. Wasser auf die Mühlen der EU-Skeptiker dürfte der Umstand darstellen, dass die Angst vor Abmahnungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der EmpCo-Richtlinie den zu erwarteten Run auf das EU Eco Label ungleich mehr verstärken wird als jede Städtetour.
Vergabestelle in Deutschland ist die RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., die neben dem bekannten Farbfächer und vielen eigenen RAL-Gütezeichen außerdem als staatlich autorisierte Stelle das Umweltzeichen Blauer Engel vergibt seit vielen Jahren auch die Lizenzvermarktung für die Stiftung Warentest verantwortet.
Also: „get yours today” (?)
Vor einer Lizenz- und Vergabe Anfrage für das Ecolabel sollten Unternehmen genau prüfen, welche allgemeinen Umweltaussagen sie hierdurch absichern lassen wollen.
Denn spezifische (also präzise, nicht erklärungsbedürftige) Umweltaussagen sind nach wie vor erlaubt. Unsere Beratungspraxis zeigt: Es scheint derzeit mindestens so viel Potential in der Präzisierung von unnötig allgemein gehaltenen Umweltaussagen zu liegen wie in der Absicherung einer allgemeinen Umweltaussage durch ein Ecolabel.
Wenn Sie Ihre Werbestrategie auf die Vereinbarkeit mit den auf der Umsetzung der EmpCo-Richtlinie neu geschaffenen Regeln des UWG prüfen lassen wollen oder sich strategisch in Ihrem Marktumfeld absetzen wollen– mit oder ohne Eco Label – sprechen Sie uns gerne an.
#HALCYONhelps