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	<title>HALCYON RECHTSANWÄLT*INNEN</title>
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		<title>EmpCo-Übergangsfrist: Neue Regelung für Green Claims auf Altbeständen</title>
		<link>https://www.halcyon-hamburg.de/empco-uebergangsfrist-neue-regelung-fuer-green-claims-auf-altbestaenden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Marieluise Schurer]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 09 Oct 2026 15:46:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Nachhaltigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[News]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Seit dem 27. September 2026 gelten in Deutschland die neuen Regelungen zur Nachhaltigkeitswerbung nach der EmpCo-Richtlinie. Kurz vor deren Inkrafttreten hat der Bundestag am 24. September 2026 eine Erleichterung für Unternehmen beschlossen. Mit dem neuen § 15b UWG soll eine befristete Sonderregelung für bereits in Verkehr gebrachte Waren eingeführt werden. Unternehmen erhalten damit mehr Spielraum [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.halcyon-hamburg.de/empco-uebergangsfrist-neue-regelung-fuer-green-claims-auf-altbestaenden/">EmpCo-Übergangsfrist: Neue Regelung für Green Claims auf Altbeständen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.halcyon-hamburg.de">HALCYON RECHTSANWÄLT*INNEN</a>.</p>
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<p class="wp-block-paragraph">Seit dem 27. September 2026 gelten in Deutschland die neuen Regelungen zur Nachhaltigkeitswerbung nach der EmpCo-Richtlinie. Kurz vor deren Inkrafttreten hat der Bundestag am 24. September 2026 eine Erleichterung für Unternehmen beschlossen. Mit dem neuen § 15b UWG soll eine befristete Sonderregelung für bereits in Verkehr gebrachte Waren eingeführt werden. Unternehmen erhalten damit mehr Spielraum im Umgang mit bestehenden Warenbeständen, deren Verpackungen oder Kennzeichnungen den neuen Green-Claims-Regeln nicht mehr entsprechen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Welche neuen Anforderungen die EmpCo-Richtlinie an Nachhaltigkeitswerbung stellt und was Unternehmen bei der Verwendung von Green Claims künftig beachten müssen, beleuchten wir in unserem Beitrag <a href="https://www.halcyon-hamburg.de/empco-neue-regeln-fuer-nachhaltigkeitswerbung/">„Green Claims ab 2026: Neue Regeln für Nachhaltigkeitswerbung nach der EmpCo-Richtlinie“</a>.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Für welche Waren gilt die Übergangsregelung?</strong></h2>



<p class="wp-block-paragraph">Die neue Regelung betrifft Waren, die bereits vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden. Für diese soll bis zum 26. September 2028 bei der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche eine besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung gelten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dabei sollen insbesondere die Schwere des Verstoßes, bereits ergriffene Maßnahmen zur Beseitigung des Rechtsverstoßes sowie die mit der Beseitigung des Verstoßes verbundenen Kosten und Umweltbelastungen berücksichtigt werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dadurch soll insbesondere verhindert werden, dass Unternehmen bestehende Warenbestände allein aufgrund unzulässiger Nachhaltigkeitsaussagen mit unverhältnismäßigem Aufwand umetikettiert, neu verpackt oder sogar vernichtet werden müssen.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Keine generelle Verlängerung der Umsetzungsfrist für Green Claims</strong></h2>



<p class="wp-block-paragraph">Die Neuregelung stellt keine pauschale Übergangs- oder Abverkaufsfrist dar. Die neuen EmpCo-Vorgaben gelten grundsätzlich seit dem 27. September 2026.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die vorgesehene Erleichterung beschränkt sich auf die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen im Zusammenhang mit Altbeständen. Insbesondere Unternehmenswebseiten, Social-Media-Beiträge (auch ältere Beiträge) und sonstige Werbemittel sind von der Sonderregelung nicht erfasst und müssen bereits den neuen Anforderungen entsprechen.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Was Unternehmen bei der EmpCo-Übergangsregelung beachten sollten</strong></h2>



<p class="wp-block-paragraph">Unternehmen mit betroffenen Altbeständen sollten sorgfältig dokumentieren, wann die Waren in Verkehr gebracht wurden, welche Anpassungsmaßnahmen bereits erfolgt sind und welche Kosten bzw. Umweltbelastungen mit einer Nachbesserung oder Vernichtung verbunden wären. Ob ein Unterlassungsanspruch im Einzelfall durchgesetzt werden kann, bleibt von einer konkreten Verhältnismäßigkeitsprüfung abhängig.</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<p class="wp-block-paragraph">HALCYON Rechtsanwält*innen berät Sie umfassend zu den neuen Anforderungen an Green Claims und unterstützt Sie bei der rechtssicheren Gestaltung Ihrer Nachhaltigkeitskommunikation und Produktkennzeichnung. Wir prüfen, ob Ihre bestehenden Warenbestände unter die neue Sonderregelung fallen, und vertreten Sie bei der Abwehr wettbewerbsrechtlicher Ansprüche.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>#HALCYONhelps</em></p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.halcyon-hamburg.de/empco-uebergangsfrist-neue-regelung-fuer-green-claims-auf-altbestaenden/">EmpCo-Übergangsfrist: Neue Regelung für Green Claims auf Altbeständen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.halcyon-hamburg.de">HALCYON RECHTSANWÄLT*INNEN</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Besser für die Umwelt… besser für Sie (?) – EmpCo und das EU-Umweltzeichen.</title>
		<link>https://www.halcyon-hamburg.de/besser-fuer-die-umwelt-besser-fuer-sie-empco-und-das-eu-umweltzeichen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Moritz Braun]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 02 Oct 2026 11:00:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Nachhaltigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[News]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zum 27.September 2026 sind Vorschriften in Kraft getreten, die das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) um strenge Regeln ergänzt haben und auf die Umsetzung der sog. „EmpCo-Richtline“ (Empowerment of Consumers Directive vom 28. Februar 2024 &#8211; EU/2024/825) beruhen. Die EU-Richtlinie möchte dem von der EU-Kommission ausgemachten Trend von unrichtigen oder unpräzisen Aussagen zu Umwelt- [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.halcyon-hamburg.de/besser-fuer-die-umwelt-besser-fuer-sie-empco-und-das-eu-umweltzeichen/">Besser für die Umwelt… besser für Sie (?) – EmpCo und das EU-Umweltzeichen.</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.halcyon-hamburg.de">HALCYON RECHTSANWÄLT*INNEN</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Zum 27.September 2026 sind Vorschriften in Kraft getreten, die das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) um strenge Regeln ergänzt haben und auf die Umsetzung der sog. „EmpCo-Richtline“ (<strong>Em</strong>powerment of <strong>Co</strong>nsumers Directive vom 28. Februar 2024 &#8211; EU/2024/825) beruhen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die EU-Richtlinie möchte dem von der EU-Kommission ausgemachten Trend von unrichtigen oder unpräzisen Aussagen zu Umwelt- und Nachhaltigkeitsversprechen entgegenwirken.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Aus diesem Grund ist seit 27.September 2026 auf Grund des neu in das UWG eigeführten Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 4a. „<em>stets unzulässig: das Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wenn der Unternehmer keine ihr zugrunde liegende anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann</em>“</p>



<p class="wp-block-paragraph">Beispiele für „Allgemeine Umweltaussagen“ hat die EU-Kommission in den Erwägungsgründen der EmpCo-Richtlinie zusammengefasst: „<em>umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „grün“, „naturfreundlich“, „ökologisch“, „umweltgerecht“, „klimafreundlich“, „umweltverträglich“, „CO2-freundlich“, „energieeffizient“ „biologisch abbaubar“, „biobasiert“</em> oder ähnliche Aussagen, mit denen eine hervorragende Umweltleistung suggeriert wird oder die diesen Eindruck entstehen lassen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die wettbewerbsrechtliche Relevanz dieser – aus Sicht des Gesetzgebers nichtssagenden – Claims ist enorm hoch.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Kommission hat dies erkannt und aus diesem Grund eine Ausnahme von diesem per-se-Verbot zugelassen, nämlich den Nachweis einer „anerkannten hervorragenden Umweltleistung“, mit denen allgemeine Umweltaussagen gestützt werden können.</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<p class="has-medium-font-size wp-block-paragraph"><strong>Das EU Ecolabel &#8211; wer kennt es?</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<p class="wp-block-paragraph">Nach der EmpCo-Richtlinie kann dieser Nachweis entweder durch Einhalten der Kriterien eines „staatlich anerkannten Systems für Umweltleistung“ (in Deutschland das Gütesiegel „Blauer Engel“) geführt werden.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Darüber hinaus wertet die EmpCo-Richtlinie ein weiteres Nachhaltigkeitssiegel, das zwar schon seit 1992 existiert, aber weitgehend unbekannt ist, enorm auf: Das EU-Umweltzeichen (auch EU Ecolabel genannt).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Label ist in der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 in zwei Ausführungen dargestellt. Die meistgenutzte Version ist nachfolgend dargestellt:</p>



<figure class="wp-block-image aligncenter size-full is-resized"><img decoding="async" width="220" height="220" src="https://www.halcyon-hamburg.de/wp-content/uploads/2026/10/image.png" alt="Image" class="wp-image-48094" style="width:296px;height:auto" srcset="https://www.halcyon-hamburg.de/wp-content/uploads/2026/10/image.png 220w, https://www.halcyon-hamburg.de/wp-content/uploads/2026/10/image-150x150.png 150w" sizes="(max-width: 220px) 100vw, 220px" /></figure>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<p class="wp-block-paragraph">Außerdem kann auch die „<em>besser für die Umwelt…besser für Sie</em>“-Variante gewählt werden:</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<figure class="wp-block-image aligncenter size-full is-resized"><img loading="lazy" decoding="async" width="323" height="132" src="https://www.halcyon-hamburg.de/wp-content/uploads/2026/10/image-1.png" alt="Image" class="wp-image-48095" style="width:494px;height:auto" srcset="https://www.halcyon-hamburg.de/wp-content/uploads/2026/10/image-1.png 323w, https://www.halcyon-hamburg.de/wp-content/uploads/2026/10/image-1-300x123.png 300w" sizes="(max-width: 323px) 100vw, 323px" /></figure>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<p class="wp-block-paragraph">Auch wenn die EU-Kommission durch stete Lobbyarbeit versucht, das Siegel bekannt(er) zu machen – auch für 2026 ist zum Beispiel wieder eine Tour durch deutsche Städte angekündigt: Das Siegel aktuell noch weitgehend unbekannt und fristet mit etwa 120.000 Produkten derzeit noch ein Schattendasein.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das soll sich allerdings ändern. Wasser auf die Mühlen der EU-Skeptiker dürfte der Umstand darstellen, dass die Angst vor Abmahnungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der EmpCo-Richtlinie den zu erwarteten Run auf das EU Eco Label ungleich mehr verstärken wird als jede Städtetour.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Vergabestelle in Deutschland ist die RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., die neben dem bekannten Farbfächer und vielen eigenen RAL-Gütezeichen außerdem als staatlich autorisierte Stelle das Umweltzeichen Blauer Engel vergibt seit vielen Jahren auch die Lizenzvermarktung für die Stiftung Warentest verantwortet.</p>



<p class="has-text-align-left has-medium-font-size wp-block-paragraph"><strong>Also: „<em>get yours today</em>” (?)</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Vor einer Lizenz- und Vergabe Anfrage für das Ecolabel sollten Unternehmen genau prüfen, welche allgemeinen Umweltaussagen sie hierdurch absichern lassen wollen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Denn spezifische (also präzise, nicht erklärungsbedürftige) Umweltaussagen sind nach wie vor erlaubt. Unsere Beratungspraxis zeigt: Es scheint derzeit mindestens so viel Potential in der Präzisierung von unnötig allgemein gehaltenen Umweltaussagen zu liegen wie in der Absicherung einer allgemeinen Umweltaussage durch ein Ecolabel.</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<p class="wp-block-paragraph">Wenn Sie Ihre Werbestrategie auf die Vereinbarkeit mit den auf der Umsetzung der EmpCo-Richtlinie neu geschaffenen Regeln des UWG prüfen lassen wollen oder sich strategisch in Ihrem Marktumfeld absetzen wollen– mit oder ohne Eco Label – sprechen Sie uns gerne an.</p>



<p class="wp-block-paragraph">#<em>HALCYONhelps</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.halcyon-hamburg.de/besser-fuer-die-umwelt-besser-fuer-sie-empco-und-das-eu-umweltzeichen/">Besser für die Umwelt… besser für Sie (?) – EmpCo und das EU-Umweltzeichen.</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.halcyon-hamburg.de">HALCYON RECHTSANWÄLT*INNEN</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Green Claims ab 2026: Neue Regeln für Nachhaltigkeitswerbung nach der EmpCo-Richtlinie</title>
		<link>https://www.halcyon-hamburg.de/empco-neue-regeln-fuer-nachhaltigkeitswerbung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Marieluise Schurer]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 25 Sep 2026 07:22:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Nachhaltigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[News]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.halcyon-hamburg.de/?p=48066</guid>

					<description><![CDATA[<p>Unternehmen müssen sich auf neue Green-Claims-Regeln einstellen. Ab dem 27. September 2026 gelten in Deutschland neue Vorgaben für Nachhaltigkeitswerbung mit Aussagen wie „klimaneutral“, „nachhaltig“, „umweltfreundlich“ oder ähnlichen „Green Claims“. Grundlage ist die EU-Richtlinie 2024/825 (“Directive as regards empowering consumers for the green transition through better protection against unfair practices and better information“) – kurz „EmpCo”. [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.halcyon-hamburg.de/empco-neue-regeln-fuer-nachhaltigkeitswerbung/">Green Claims ab 2026: Neue Regeln für Nachhaltigkeitswerbung nach der EmpCo-Richtlinie</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.halcyon-hamburg.de">HALCYON RECHTSANWÄLT*INNEN</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<figure class="wp-block-image size-large"><img loading="lazy" decoding="async" width="1024" height="683" src="https://www.halcyon-hamburg.de/wp-content/uploads/2026/09/DSCF7182-2-1024x683.jpg" alt="Dscf7182" class="wp-image-48069" srcset="https://www.halcyon-hamburg.de/wp-content/uploads/2026/09/DSCF7182-2-980x653.jpg 980w, https://www.halcyon-hamburg.de/wp-content/uploads/2026/09/DSCF7182-2-480x320.jpg 480w" sizes="(min-width: 0px) and (max-width: 480px) 480px, (min-width: 481px) and (max-width: 980px) 980px, (min-width: 981px) 1024px, 100vw" /></figure>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<p class="wp-block-paragraph">Unternehmen müssen sich auf neue Green-Claims-Regeln einstellen. Ab dem <strong>27. September 2026</strong> gelten in Deutschland neue Vorgaben für Nachhaltigkeitswerbung mit Aussagen wie „klimaneutral“, „nachhaltig“, „umweltfreundlich“ oder ähnlichen „Green Claims“. Grundlage ist die <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202400825">EU-Richtlinie 2024/825</a> (“<em>Directive as regards empowering consumers for the green transition through better protection against unfair practices and better information</em>“) – kurz „EmpCo”. In Deutschland wird die Richtlinie insbesondere durch die Änderungen im <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/">Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb</a> (UWG) umgesetzt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ziel der neuen Vorgaben ist es, Verbraucher*innen besser vor Greenwashing zu schützen. Nachhaltigkeitswerbung wird nicht per se verboten, aber sie muss zukünftig konkreter, transparenter und vor allem belegbar sein.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Die wichtigsten Änderungen zu Green Claims</strong></h2>



<p class="wp-block-paragraph">Das UWG wird um neue Regeln gegen irreführende Nachhaltigkeitswerbung ergänzt. Dazu gehören etwa Aussagen zur Umweltverträglichkeit, Recyclingfähigkeit, aber auch zur Qualität und Gerechtigkeit der Arbeitsbedingungen sowie zu ethischen Verpflichtungen wie Tierschutz. Außerdem werden bestimmte Praktiken in die sogenannte „Schwarze Liste“ aufgenommen. Das bedeutet, sie sind gegenüber Verbraucher*innen generell unzulässig.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Allgemeine Umweltaussagen werden eingeschränkt</strong></h2>



<p class="wp-block-paragraph">Allgemeine Umweltaussagen, wie z.B. „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“ sind zukünftig in der Werbung gegenüber Verbraucher*innen verboten, es sei denn sie können durch eine anerkannte Umweltleistung belegt werden. Zudem müssen die allgemeinen Umweltaussagen auf dem gleichen Werbemedium in hervorgehobener Weise konkretisiert werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auch visuelle Elemente, wie grüne Farbgestaltungen oder Symbole wie Bäume oder Blätter, die einen Umweltbezug herstellen sollen, können als Umweltaussagen in diesem Sinne gelten, mit der Folge, dass zahlreiche bestehende Verpackungsgestaltungen mit hoher Wahrscheinlichkeit angepasst bzw. abgeändert werden müssen.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Umweltvorteile dürfen nicht verallgemeinert werden</strong></h2>



<p class="wp-block-paragraph">Eingang in das UWG findet nun auch der Grundsatz, dass Umweltaussagen nicht den Eindruck erwecken dürfen, sie gelten für das gesamte Produkt oder das gesamte Unternehmen, wenn sie sich tatsächlich nur auf einzelne Aspekte beziehen. Ist nur die Verpackung recyclingfähig, darf nicht pauschal mit einem „nachhaltigen Produkt“ geworben werden. Auch diesbezüglich wird sich für viele Unternehmen Änderungsbedarf bei der Ausgestaltung ihrer Werbung und Produktkennzeichnung ergeben, denn pauschale Formulierungen wie „nachhaltige Kosmetik“ oder „umweltfreundliche Verpackung“ werden künftig durch Aussagen wie „Flasche zu 80 % aus recyceltem Kunststoff“ oder „Faltschachtel aus 100 % Recyclingpapier“ konkretisiert werden müssen.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Anforderungen an Nachhaltigkeitssiegel</strong></h2>



<p class="wp-block-paragraph">Für Nachhaltigkeitssiegel gelten ab September 2026 strengere Voraussetzungen. Nachhaltigkeitssiegel, -label oder -gütezeichen müssen auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von einer staatlichen Stelle festgesetzt werden. Unternehmenseigene Siegel dürfen daher zukünftig nicht mehr verwendet werden. Das gilt insbesondere dann, wenn Verbraucher*innen ein selbst gestaltetes Symbol für ein unabhängiges Prüfsiegel halten könnten.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Werbung mit Klimaneutralität wird eingeschränkt</strong></h2>



<p class="wp-block-paragraph">Besonders streng werden die Regeln bei Aussagen zur Klimaneutralität. Die Bewerbung eines Produktes als „klimaneutral“, „klimapositiv“ oder „CO₂-neutral“ wird zukünftig nicht mehr ohne weiteres möglich sein, wenn Emissionen nur durch Klimaschutzprojekte kompensiert werden. CO₂-Kompensationen, z.B. durch Aufforstungsprojekte, stehen CO₂-Einsparungen nicht gleich, so dass produktbezogene Werbung mit CO₂-Kompensationen erheblich eingeschränkt wird. Wer weiterhin mit Klimaschutzmaßnahmen werben möchte, muss genau differenzieren und erklären, was tatsächlich reduziert wird.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Neue Regeln für Zukunftsversprechen</strong></h2>



<p class="wp-block-paragraph">Zudem werden Aussagen über künftige Umweltziele strenger geregelt. Wer etwa mit „Wir sind bis 2030 klimaneutral“, „Unsere Verpackungen werden bis 2028 plastikfrei“ oder „Wir produzieren bald CO₂-frei“ wirbt, braucht einen konkreten und überprüfbaren Plan, aus dem messbare und zeitlich festgelegte Ziele hervorgehen. Dieser Umsetzungsplan muss regelmäßig von einem unabhängigen Sachverständigen überprüft werden und die Ergebnisse sind den Verbraucher*innen zur Verfügung zu stellen. Das bedeutet weitreichende Verpflichtungen für Unternehmen, die mit Zukunftsversprechen werden wollen.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?</strong></h2>



<p class="wp-block-paragraph">Nachhaltigkeitskommunikation bleibt auch weiterhin grundsätzlich zulässig. Unternehmen dürfen auch künftig über echte Umwelt- und Nachhaltigkeitsvorteile informieren, sofern sie sich hierbei an die umfangreichen neuen gesetzlichen Vorgaben halten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Unternehmen sollten ihre Nachhaltigkeitskommunikation frühzeitig überprüfen, wenn sie die Marketingvorteile von Umweltaussagen weiter nutzen möchten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wichtig sind insbesondere:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>„Green Claims Inventur“: alle Green Claims auf Verpackungen, Webseiten, Newsletter, Online-Shops und Social Media, etc. erfassen</li>



<li>pauschale Aussagen durch konkrete Angaben ersetzen</li>



<li>Nachweise wie Zertifikate, Prüfberichte oder Lieferantenerklärungen sichern</li>



<li>Nachhaltigkeitssiegel und eigene Labels prüfen</li>



<li>Werbung mit „klimaneutral“ oder „CO₂-neutral“ besonders kritisch bewerten</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<p class="wp-block-paragraph">HALCYON Rechtsanwält*innen ist spezialisiert auf sämtliche Aspekte des Wettbewerbsrechts und berät Sie umfassend zu den neuen Anforderungen an Green Claims und zur rechtssicheren Nachhaltigkeitskommunikation. Wir prüfen Ihre Werbeaussagen und unterstützen Sie bei der Entwicklung und Gestaltung Ihrer Marketingkommunikation und Produktkennzeichnung.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wir vertreten Sie bei der Abwehr wettbewerbsrechtlicher Ansprüche, z.B. wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben. Fühlen Sie sich durch die Werbung Ihrer Mitbewerber benachteiligt, helfen wir bei der Durchsetzung Ihrer wettbewerbsrechtlichen Ansprüche. Darüber hinaus bieten wir Schulungen für Ihre Marketing- und Compliance-Teams an.</p>



<p class="wp-block-paragraph">#HALCYON<em>helps</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.halcyon-hamburg.de/empco-neue-regeln-fuer-nachhaltigkeitswerbung/">Green Claims ab 2026: Neue Regeln für Nachhaltigkeitswerbung nach der EmpCo-Richtlinie</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.halcyon-hamburg.de">HALCYON RECHTSANWÄLT*INNEN</a>.</p>
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